Untersuchungsausschuss

Untersuchungsausschuss
Un|ter|su|chungs|aus|schuss 〈m. 1umit der Untersuchung eines Falles beauftragter (parlamentarischer) Ausschuss

* * *

Un|ter|su|chungs|aus|schuss, der:
Ausschuss (2), der mit der Untersuchung (2) von etw. betraut ist:
etw. vor den U. bringen.

* * *

Untersuchungs|ausschuss,
 
in Deutschland ein Ausschuss des Bundestages (Art. 44 GG), der Ermittlungen anstellt und darüber dem Bundestag berichtet. Er dient neben der Beschaffung von Materialien zur Vorbereitung eines Gesetzes (Enquetekommission) insbesondere der Aufklärung von Sachverhalten, die auf Missstände im staatlichen Bereich, besonders in der Exekutive, hinweisen. Er ist damit eines der ältesten und wichtigsten Instrumente der parlamentarischen Information und Kontrolle, dessen sich v. a., aber nicht nur, die Opposition zur Auseinandersetzung mit der Regierungsmehrheit bedient. Das Recht der Untersuchungsausschüsse des Bundestages (besonders Einsetzung, Zusammensetzung, Beschlussfähigkeit, Verfahrensregeln, Rechtsschutz auskunftspflichtiger Personen u. a.) ist im Untersuchungsausschussgesetz vom 19. 6. 2001 geregelt worden. Untersuchungsverfahren sind im Rahmen der verfassungsmäßigen Zuständigkeit des Bundestages zulässig. Der Bundestag kann jederzeit und muss auf Antrag eines Viertels seiner Mitglieder einen Untersuchungsausschuss einsetzen. Der Untersuchungsausschuss kann Beweise nach den Vorschriften der StPO und des Untersuchungsausschussgesetzes erheben sowie Rechts- und Amtshilfe der Gerichte und Verwaltungsbehörden in Anspruch nehmen. Die Beratungen und Beschlussfassungen der Untersuchungsausschüsse sind nicht öffentlich. Die Beweiserhebung erfolgt in öffentlicher Sitzung, soweit die Öffentlichkeit nicht mit einfacher Mehrheit ausgeschlossen wird. Der Untersuchungsausschuss kann keine Entscheidungen fällen, v. a. nicht solche strafrechtlicher oder disziplinarischer Art; seine Feststellungen sind der gerichtlichen Überprüfung entzogen, aber für die Gerichte auch nicht bindend. Die Rechte eines Untersuchungsausschusses hat auch der Ausschuss für Verteidigung (Art. 45 a Absatz 2 GG). Entsprechendes galt für die Untersuchungsausschüsse der Weimarer Reichsverfassung und gilt für die Untersuchungsausschüsse der Länder nach deren Verfassungen.
 
In Österreich kann der Nationalrat nach näherer Bestimmung seiner Geschäftsordnung Untersuchungsausschüsse einsetzen. Die Gerichte und alle anderen Behörden sind verpflichtet, dem Ersuchen dieser Ausschüsse um Beweiserhebungen Folge zu leisten, öffentliche Ämter haben auf Verlangen Akten vorzulegen (Art. 53 Bundesverfassung-Gesetz). - In der Schweiz können die eidgenössischen Räte parlamentarischer Untersuchungskommissionen einsetzen, um Vorkommnisse von großer Tragweite in der Bundesverwaltung abzuklären (Art. 55 ff. Geschäftsverkehrsgesetz vom 23. 3. 1962). Ähnliche Vorschriften bestehen in den Kantonen.

* * *

Un|ter|su|chungs|aus|schuss, der: Ausschuss (2), der mit der ↑Untersuchung (2) von etw. betraut ist: etw. vor den U. bringen.

Universal-Lexikon. 2012.

Игры ⚽ Нужно решить контрольную?

Schlagen Sie auch in anderen Wörterbüchern nach:

  • Untersuchungsausschuss — Guillaume Untersuchungsausschuss des Deutschen Bundestag am 6. November 1974 Der Untersuchungsausschuss ist ein parlamentarischer Ausschuss zur Untersuchung von Sachverhalten, deren Aufklärung im öffentlichen Interesse liegt …   Deutsch Wikipedia

  • Untersuchungsausschuss Freiheitlicher Juristen — Der Untersuchungsausschuss Freiheitlicher Juristen (UFJ) war eine im Oktober 1949 in West Berlin gegründete, und von der CIA subventionierte und gesteuerte[1] deutsche Organisation, die sich der Aufdeckung rechtsstaatswidriger Verhältnisse in der …   Deutsch Wikipedia

  • Untersuchungsausschuss freiheitlicher Juristen — Der Untersuchungsausschuss Freiheitlicher Juristen (UFJ) war eine vom US amerikanischen Nachrichtendienst unterstützte deutsche Menschenrechtsorganisation, die sich der Aufdeckung rechtsstaatswidriger Verhältnisse in der DDR widmete. Der… …   Deutsch Wikipedia

  • Untersuchungsausschuss — parlamentarisches Gremium zur Aufklärung von Vorgängen, die für das Parlament von Bedeutung sind; U. sind befugt, die erforderlichen ⇡ Beweise zu erheben. Bildung nach Art. 44 GG auf Antrag eines Viertels der Mitglieder des Bundestags oder nach… …   Lexikon der Economics

  • Untersuchungsausschuss — Un|ter|su|chungs|aus|schuss …   Die deutsche Rechtschreibung

  • Parlamentarischer Untersuchungsausschuss — ⇡ Untersuchungsausschuss …   Lexikon der Economics

  • Parlamentarischer Untersuchungsausschuss — Der Untersuchungsausschuss ist ein parlamentarischer Ausschuss zur Untersuchung von Sachverhalten, deren Aufklärung im öffentlichen Interesse liegt. Inhaltsverzeichnis 1 Übersicht 2 Untersuchungsausschüsse im Deutschen Bundestag 2.1 Einsetzung… …   Deutsch Wikipedia

  • Visa-Untersuchungsausschuss — Der Visa Untersuchungsausschuss (offiziell: 2. Untersuchungsausschuss der 15. Wahlperiode des Deutschen Bundestages) untersuchte Ursachen des Missbrauchs bei der Vergabe von Visa im Zusammenhang mit der Visa Affäre. Vorsitzender war das CSU… …   Deutsch Wikipedia

  • Parlamentarischer Untersuchungsausschuss „Elbphilharmonie“ — Dr. Peter Tschentscher, SPD: Vorsitzender des Ausschusses Der Parlamentarische Untersuchungsausschuss „Elbphilharmonie“ (kurz: PUA Elbphilharmonie) wurde am 5. Mai 2010 durch die Hamburgische Bürgerschaft, auf Antrag der SPD Fraktion zur… …   Deutsch Wikipedia

  • 1. Untersuchungsausschuss der 15. Wahlperiode des Deutschen Bundestages — Der 1. Untersuchungsausschuss der 15. Wahlperiode des Deutschen Bundestages wurde am 2. Dezember 2002 von der Bundestagsfraktion der CDU/CSU beantragt. Er wurde am 20. Dezember 2002 eingesetzt und legte am 23. November 2003 seinen… …   Deutsch Wikipedia

Share the article and excerpts

Direct link
Do a right-click on the link above
and select “Copy Link”